Richtlinien für externe Auftragnehmer und Dienstleister
Aspen Bad Oldesloe GmbH
1 Befähigungsnachweis
Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Bestell- bzw. Auftragsannahme dazu, auf Anforderung des Auftraggebers mit entsprechender Dokumentation nachzuweisen, dass Fachbetriebsnachweise für die relevanten Auftragsinhalte vorliegen und ausschließlich entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Forderungen befähigtes Personal mit der Auftragsumsetzung beauftragt wird.
2 Verhaltensregeln
Auf dem Aspen-Gelände sind die Aspen Verhaltensregeln für Fremdfirmen und die allgemeinen Arbeitssicherheits- und Umweltbestimmungen, inkl. der Hygienevorschriften einzuhalten.
Die Arbeitssicherheits- und Umwelteinweisung für Besucher und Fremdpersonal ist vor Arbeitsbeginn an der Pforte einzusehen. Es ist schriftlich zu bestätigen, dass die Arbeitssicherheits- und Umwelteinweisungen verstanden wurden und bei allen Tätigkeiten eingehalten werden. Zusätzlich sind die vom Pförtner ausgehändigten orangefarbenen „Sicherheits- und Verhaltensrichtlinien für Fremdfirmenmitarbeiter (Sicherheitsbuch)" ständig mitzuführen.
Auf dem Firmengelände dauerhaft tätige Fremdfirmen haben sich mit dem blauen Sicherheits- und Verhaltensrichtlinien für Fremdfirmenmitarbeiter (Sicherheitsbuch) auszuweisen und dieses ebenfalls ständig mitzuführen.
Bei entsprechenden Arbeiten sind Sicherheitsmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, Gehörschutz etc.) gemäß den BG-Vorschriften für das ausführende Gewerbe unabhängig von einer detaillierten Anweisung durch Aspen einzuhalten und zu verwenden. Zusätzliche Vorgaben im Zuge der Einweisung in das Arbeitsumfeld durch Aspen sind einzuhalten. Insbesondere sind Arbeitssicherheitsschuhe bei jeglicher Art von Arbeit zu tragen. Mitgebrachte Arbeitsgeräte und Maschinen müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und dürfen nur bei Einhaltung der gesetzlichen Prüfintervalle auf dem Aspen Gelände eingesetzt werden.
3 Verwendung und Entsorgung von Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen
Sämtliche Gefahrstoffe bzw. wassergefährdende Stoffe, die in gefahrbringender Menge zur Erfüllung der beauftragten Tätigkeiten auf das Werksgelände eingebracht werden, müssen beim Aspen-Ansprechpartner angemeldet werden. Dieses gilt insbesondere, wenn bei der Verarbeitung eine Gesundheitsgefährdung der Fremdfirmenmitarbeiter oder von Aspen Mitarbeitern oder der Umwelt besteht. Wechselwirkungen mit Aspen-Prozessen müssen berücksichtigt und bewertet werden. In diesen Fällen ist im Rahmen eines dokumentierten Arbeitserlaubnissystems eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und auf die Gefahrensituation abgestimmte Sicherheitsmaßnahmen sind zu treffen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind an die Arbeitssicherheitsabteilung von Aspen weiterzuleiten und ggf. mit dieser abzustimmen.
Gefahrstoffe bzw. wassergefährdende Stoffe, die nicht zur Erfüllung beauftragter Tätigkeiten benötigt werden, dürfen nicht auf das Aspen Werksgelände eingebracht werden.
Befinden sich geringe Mengen an Gefahrstoffen auf Fahrzeugen, die das Betriebsgelände befahren, müssen diese entsprechend den geltenden Gefahrgut- und Gefahrstoffrichtlinien gekennzeichnet und gesichert sein. Diese Stoffe dürfen nicht auf dem Aspen Betriebsgelände verwendet oder entsorgt werden. Mit allen Gefahrstoffen bzw. wassergefährdenden Stoffe ist gemäß Sicherheitsdatenblättern, Betriebsanweisungen und Sicherheitsmaßnahmen aus den Gefährdungsbeurteilungen ordnungsgemäß umzugehen (um z.B. zu vermeiden, dass Öl, Farbreste usw. in die Kanalisation gegeben werden). Es ist eine ordnungsgemäße Abfalltrennung bzw. –entsorgung vorzunehmen.
Eine pharmarelevante Verwendung mitgebrachter Stoffe (z.B. Öle oder Fette), die nicht die Aspen-Wareneingangs- und ggfs. Qualitätskontrolle durchlaufen haben, ist untersagt.
4 Unterauftragnehmer und Haftung
Ggf. beauftragte Unterauftragnehmer, die vorab der Firma Aspen anzuzeigen sind, haben sich ebenfalls an die Vorgaben zu halten und sind von dem jeweiligen Erstauftragnehmer unabhängig von Aspen einzuweisen.
Für Schäden, die durch die Nicht-Einhaltung dieser Verhaltensregeln und/oder der auftragsspezifischen Einweisungen sowie der allgemein geltenden Bestimmungen eintreten, haftet die jeweilige Fremdfirma. Die Haftung umfasst sämtliche Kosten für die Beseitigung der verursachten Schäden, ggf. die Kosten für die Neubeschaffung der beschädigten Sache sowie Folgeschäden, insbesondere auch diejenigen, die dadurch entstehen, dass die Arbeitsabläufe bei Aspen durch die Beschädigung der Sache und die Schadensbeseitigung eingeschränkt werden.
Zur Durchführung der Arbeiten ist die Bestell-Nr. der Aspen-Bestellung mitzubringen. Die Bestell-Nr. ist zur Abnahme durch Aspen-Mitarbeiter auf dem Leistungsnachweis zu vermerken.
Der Rechnung ist der gegengezeichnete Leistungsnachweis (Servicezettel) beizufügen. Ohne Leistungsnachweis ist eine Rechnungsbegleichung seitens Aspen nicht möglich.".
Stand: 11.06.2026